Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 / 5 Entscheid vom 05. Februar 2019 (Mit Urteil 5A_124/2019 vom 19. Februar 2019 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 2 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch das Office du recouvrement de l'État Rue du Plan 30, 2002 Neuchâtel 2 Gegenstand Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 26.11.2019, in Sachen des Beschwerde- gegners gegen den Beschwerdeführer Mitteilung
E. 06 Februar 2019
2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Januar 2019 (überbracht am
E. 10 Januar 2019) in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ (im Folgenden Y._____) am 14. Juni 2018 beim Betrei- bungsamt Kreis Rhäzüns (recte Betreibungs- und Konkursamt der Region Im- boden) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 1'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (im Folgenden Betreibungsamt Imboden) am 20. Juni 2018 den betreffenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher dem Schuldner am 25. Juni 2018 zugestellt wurde, – dass X._____ am 25. Juni 2018 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 01. Oktober 2018 für den Betrag von Fr. 1'500.-- die definitive Rechtsöffnung er- teilte, – dass dieser Entscheid am 22. Oktober 2018 vollstreckbar wurde, – dass der Y._____ am 18. November 2018 beim Betreibungsamt Imboden das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 26. November 2018 die Pfändungs- ankündigung erliess, – dass X._____ dem Betreibungsamt am 28. November 2018 verschiedene Un- terlagen zukommen liess und auf einer Kopie der Pfändungsankündigung eine Lohnabrechnung erstellte, wonach er beim Y._____ ein Guthaben von rund Fr. 130'000.-- habe, – dass X._____ am 09. Januar 2019 (überbracht am 10. Januar 2019) dem Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde einreichte, welche sich gegen die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden und den Y._____ richtete, – dass das Kantonsgericht in der Folge lediglich die Verfahrensakten vom Be- treibungsamt Imboden einholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
3 / 5 treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass aus der Beschwerde nicht klar hervorgeht, gegen welche Verfügung sich diese richtet, – dass X._____ einerseits die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2182861 erwähnt, – dass gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes grundsätzlich die Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde möglich wäre, – dass die Beschwerde indessen innert 10 Tagen seit Inempfangnahme der be- treffenden Verfügung einzureichen ist, – dass aufgrund der Akten des Betreibungsamtes davon auszugehen ist, dass X._____ die Pfändungsankündigung spätestens am 28. November 2018 erhal- ten hat, da er an diesem Tag dem Betreibungsamt eine auf der Pfändungs- ankündigung geschriebene Lohnabrechnung zustellte, – dass X._____ die Beschwerde ans Kantonsgericht erst am 10. Januar 2019 überbrachte, – dass die Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde sich aber offenbar auch gegen den Entscheid der Ein- zelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 01. Oktober 2018, mitgeteilt am
08. Oktober 2018, richtet, – dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von vornherein nicht befugt ist, Beschwerden gegen Entscheide ei- nes Zivilgerichts zu beurteilen, – dass X._____ gemäss Verfügung der Einzelrichterin zunächst innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids die schriftliche Begründung hätte verlangen müssen, – dass auf die Beschwerde somit auch nicht eingetreten werden kann, soweit sie den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden betrifft,
4 / 5 – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG unent- geltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
5 / 5 entschieden:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 05. Februar 2019 (Mit Urteil 5A_124/2019 vom 19. Februar 2019 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 2 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch das Office du recouvrement de l'État Rue du Plan 30, 2002 Neuchâtel 2 Gegenstand Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 26.11.2019, in Sachen des Beschwerde- gegners gegen den Beschwerdeführer Mitteilung
06. Februar 2019
2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Januar 2019 (überbracht am
10. Januar 2019) in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ (im Folgenden Y._____) am 14. Juni 2018 beim Betrei- bungsamt Kreis Rhäzüns (recte Betreibungs- und Konkursamt der Region Im- boden) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 1'500.-- zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (im Folgenden Betreibungsamt Imboden) am 20. Juni 2018 den betreffenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher dem Schuldner am 25. Juni 2018 zugestellt wurde, – dass X._____ am 25. Juni 2018 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 01. Oktober 2018 für den Betrag von Fr. 1'500.-- die definitive Rechtsöffnung er- teilte, – dass dieser Entscheid am 22. Oktober 2018 vollstreckbar wurde, – dass der Y._____ am 18. November 2018 beim Betreibungsamt Imboden das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 26. November 2018 die Pfändungs- ankündigung erliess, – dass X._____ dem Betreibungsamt am 28. November 2018 verschiedene Un- terlagen zukommen liess und auf einer Kopie der Pfändungsankündigung eine Lohnabrechnung erstellte, wonach er beim Y._____ ein Guthaben von rund Fr. 130'000.-- habe, – dass X._____ am 09. Januar 2019 (überbracht am 10. Januar 2019) dem Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde einreichte, welche sich gegen die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden und den Y._____ richtete, – dass das Kantonsgericht in der Folge lediglich die Verfahrensakten vom Be- treibungsamt Imboden einholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
3 / 5 treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass aus der Beschwerde nicht klar hervorgeht, gegen welche Verfügung sich diese richtet, – dass X._____ einerseits die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2182861 erwähnt, – dass gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes grundsätzlich die Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde möglich wäre, – dass die Beschwerde indessen innert 10 Tagen seit Inempfangnahme der be- treffenden Verfügung einzureichen ist, – dass aufgrund der Akten des Betreibungsamtes davon auszugehen ist, dass X._____ die Pfändungsankündigung spätestens am 28. November 2018 erhal- ten hat, da er an diesem Tag dem Betreibungsamt eine auf der Pfändungs- ankündigung geschriebene Lohnabrechnung zustellte, – dass X._____ die Beschwerde ans Kantonsgericht erst am 10. Januar 2019 überbrachte, – dass die Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde sich aber offenbar auch gegen den Entscheid der Ein- zelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 01. Oktober 2018, mitgeteilt am
08. Oktober 2018, richtet, – dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von vornherein nicht befugt ist, Beschwerden gegen Entscheide ei- nes Zivilgerichts zu beurteilen, – dass X._____ gemäss Verfügung der Einzelrichterin zunächst innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids die schriftliche Begründung hätte verlangen müssen, – dass auf die Beschwerde somit auch nicht eingetreten werden kann, soweit sie den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden betrifft,
4 / 5 – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG unent- geltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
5 / 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: